Über uns

Die BEST Logistics GmbH entstand im Jahr 2000 in Szczecin (Stettin) auf Initiative von Andreas Häfner, der damals für die HAEGER & SCHMIDT GmbH in Polen zunehmend mehr logistische Dienstleistungen in der Binnen- schifffahrt und für Projektladungen zu realisieren hatte.

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Internationale Verlade‐ und Transportbedingungen (IVTB) in der Fassung von 2009

§ 1

Begriffsbestimmungen
1. „Frachtvertrag“ bedeutet jeder Vertrag, gleichgültig, wie er bezeichnet wird, in dem sich ein
Frachtführer gegen Bezahlung der Fracht verpflichtet, Güter auf Binnenwasserstraßen zu
befördern.
2. „Frachtführer“ bedeutet jede Person, von der oder in deren Namen ein Frachtvertrag mit einem
Absender geschlossen worden ist.
3. “Ausführender Frachtführer“ bedeutet jeder Frachtführer, welcher die Güterbeförderung ganz
oder teilweise tatsächlich selbständig ausführt.
4. “Absender“” bedeutet eine Person, von der oder in deren Namen ein Frachtvertrag mit einem
Frachtführer abgeschlossen worden ist.
5. “Empfänger“ bedeutet die zur Empfangnahme der Güter berechtigte Person.
6. „Ladungsbeteiligte“ bedeutet Absender und Empfänger.
7. “Frachturkunde” bedeutet eine Urkunde, durch die ein Frachtvertrag und die Übernahme oder
die Verladung der Güter durch einen Frachtführer bewiesen wird und die in der Form eines
Konnossements oder eines Frachtbriefes oder jeder anderen im Handel gebräuchlichen Urkunde
ausgestellt wird.
8. “Güter” schließen geschleppte oder geschobene Schiffe nicht ein und umfassen nicht Gepäck
und Fahrzeuge der beförderten Personen; sind die Güter in einem Container, auf einer Palette
oder in oder auf einem ähnlichen Beförderungsgerät zusammengeladen oder sind sie verpackt,
so umfasst der Begriff “Güter” auch diese Beförderungsgeräte oder die Verpackung, falls sie vom
Absender gestellt werden.
9. “Schriftlich” schließt, sofern von den betroffenen Parteien nichts anderes vereinbart ist, den Fall
ein, dass die Information in elektronischen, optischen oder ähnlich beschaffenen
Kommunikationsmitteln enthalten ist, einschließlich, aber nicht hierauf begrenzt, Telegramm,
Telekopie, Telex, elektronische Post oder elektronischer Datenaustausch (EDI), vorausgesetzt, die
Information ist in der Weise verfügbar, dass sie für eine spätere Bezugnahme verwendet werden
kann.
10. “Gefährliche Güter” sind solche Güter, die gemäß ADN/ADNR und/oder sonstigen national oder
international geltenden und in Kraft tretenden Bedingungen als gefährliche Stoffe beschrieben
und/oder bestimmt werden, sowie alle Güter, von denen aufgrund ihrer Eigenschaft oder ihres
Zustandes Gefahren für die Umwelt, Personen, das Schiff und/oder beigeladene Güter ausgehen
können.
11. “CMNI”: Das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der
Binnenschifffahrt.

§ 2

Rechtsgrundlage
1. Allen von dem Frachtführer übernommenen Binnenschiffstransporten liegen die nachstehenden
Bedingungen zugrunde.
2. Sämtliche Bestimmungen werden ebenfalls zum integrierten Bestandteil von Konnossement
oder Frachtbrief erklärt.

§ 3

Frachtbrief und Konnossement
1. Der Frachtführer ist nur dann verpflichtet, eine Frachturkunde und/oder einen Frachtbrief
und/oder ein Konnossement auszustellen, wenn dieses bei Abschluss des Frachtvertrages
vereinbart worden ist.
Frachtbriefe sind keine Wertpapiere. Sie können weder übertragen noch verpfändet werden. Der
Frachtführer ist in diesem Falle zur Auslieferung der Güter an den im Frachtbrief bezeichneten
Empfänger berechtigt.
Konnossemente sind auf den Namen oder an Order lautende Wertpapiere. Die Güter werden nur
gegen Rückgabe des ordnungsgemäß übertragenen Originalkonnossements an den Frachtführer
oder dessen Bevollmächtigte ausgeliefert. Es werden ein Originalkonnossement und daneben
Konnossementsabschriften ausgestellt. Sind ausnahmsweise mehrere Originalkonnossemente
ausgestellt, so sind durch die Rückgabe nur eines Originals an den Frachtführer oder dessen
Bevollmächtigte die übrigen Originale erledigt und unwirksam.
Bei einem an Order ausgestellten Konnossement kann der Frachtführer verlangen, dass eine
Meldeadresse angegeben wird.
2. Der Frachtführer ist berechtigt, in die Frachturkunde Vorbehalte aufzunehmen
a) bezüglich Maß, Zahl oder Gewicht der Güter, wenn er Grund zur Annahme hat, dass die
Angaben des Absenders unrichtig sind, oder wenn er keine ausreichende Möglichkeit hat,
diese Angaben nachzuprüfen, insbesondere weil ihm die Güter nicht zugezählt, zugemessen
oder zugewogen worden sind, oder weil ohne ausdrückliche Vereinbarung das Maß oder
Gewicht durch Eichaufnahme festgestellt worden ist;
b) bezüglich Merkzeichen, die nicht auf den Gütern selbst oder im Falle der Verpackung auf den
Behältnissen oder Verpackungen deutlich und haltbar angebracht sind;
c) bezüglich des äußeren Zustandes der Güter.
3. Ist in die Frachturkunde die Klausel “Art, Anzahl, Maß oder Gewicht unbekannt” oder ein
gleichbedeutender Vermerk aufgenommen worden, so binden die in der Frachturkunde
enthaltenen Angaben über die Güter den Frachtführer nicht, es sei denn, es wird bewiesen, dass
er die Art, die Anzahl, das Maß oder das Gewicht der Güter gekannt hat oder hätte kennen
müssen.
4. Unterlässt es der Frachtführer, den äußeren Zustand der Güter zu vermerken oder
diesbezügliche Vorbehalte anzubringen, so wird vermutet, er habe in der Frachturkunde
vermerkt, dass die Güter in äußerlich gutem Zustand waren.
5. Sind die Güter gemäß den Angaben in der Frachturkunde in einem Container oder in
Laderäumen des Schiffes verstaut worden, die von einer anderen Person als dem Frachtführer,
seinen Bediensteten oder Beauftragten versiegelt wurden, und sind weder der Container noch
die Siegel bis zum Erreichen des Löschhafens oder Ablieferungsorts beschädigt, so besteht die
Vermutung, dass ein Verlust oder eine Beschädigung der Güter nicht während der Beförderung
entstanden ist.

§ 4

Ladestelle, Laden und Stauen, Deckslast
1. Der Absender bestimmt die Ladestelle. Kann an der Ladestelle aus vom Schiff nicht zu
vertretenden Gründen oder nur unter Aufwendung besonderer Kosten angelegt werden oder
muss das Schiff die Ladestelle aus diesen Gründen verlassen, so kann der Frachtführer eine
andere Ladestelle und eine andere Art der Beladung verlangen. Die dadurch entstandenen
Kosten und sonstigen Mehraufwendungen für Schiff und Ladung gehen zu Lasten der
Ladungsbeteiligten, die hierfür gesamtschuldnerisch haften. Der Anspruch auf Liegegeld bleibt
davon unberührt. Kommt der Absender seiner Verpflichtung, einen geeigneten Ladeort zu
bestimmen, nicht nach, kann der Frachtführer den Frachtvertrag kündigen und die volle Fracht
und Ersatz der Mehrkosten, einschließlich entstandener Liegegelder, verlangen.
2. Der Absender ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Schiff an dem Ort, den er zum Laden
bestimmt, sicher gelangen, dort sicher liegen, laden und von dort aus sicher abfahren kann.
3. Der Frachtführer ist verpflichtet, das Schiff ladebereit an der Ladestelle vorzulegen.
4. Der Absender ist verpflichtet, die Güter an Bord des Schiffes zu laden, transportsicher zu stauen,
zu trimmen und zu sichern. Der Frachtführer ist berechtigt, Anweisungen für die
Verkehrssicherheit des Schiffes oder zur Vermeidung von Schäden zu erteilen. Der Absender ist
verpflichtet, diese Anweisung zu befolgen.
5. Der Frachtführer hat entsprechend den Gebräuchen in der Binnenschifffahrt das Recht, die Güter
ganz oder teilweise auf Deck des Schiffes oder in offene Schiffe zu laden.
6. Für Schäden am Schiff, die durch die Ladearbeiten verursacht werden, haftet der Absender, es
sei denn, der Schaden beruht auf einem Verschulden des Frachtführers

§ 5

Kennzeichnung und Übergabe der Güter
1. Der Absender hat bei Erteilen des Auftrags, spätestens vor Beginn der Beladung des
Beförderungsmittels alle für die Beförderung notwendigen Angaben zu machen, das Gut und die
Verpackung, Art, Zustand und Beschaffenheit in der verkehrsüblichen Weise genau zu
bezeichnen und alle erforderlichen Begleitpapiere, insbesondere aufgrund von Hafen‐, Zoll‐,
Gesundheits‐ oder sonstigen Vorschriften, mit dem Gut zu übergeben.
2. Beim Transport gefährlicher Güter (§ 1 Ziff. 10) ist der Absender verpflichtet, bei der
Auftragserteilung für den einzelnen Fall schriftlich und deutlich auf die Art der Gefahr und die zu
ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Bei der Übernahme des Gutes sind dem
Frachtführer und dessen Beauftragten die schriftlichen Weisungen und andere Unterlagen
gemäß den jeweils anwendbaren Vorschriften auszuhändigen. Handelsübliche Bezeichnungen
solcher Stoffe oder andere Informationen genügen nicht.
3. Der Absender garantiert die Richtigkeit der Beschreibung der Güter gemäß Abs. 2 und Abs. 3
sowie der Angaben über Zeichen, Anzahl, Menge, Gewicht und/oder Volumen gemäß Abs. 1 im
Zeitpunkt der Übernahme. Er ist für alle aus Unrichtigkeit resultierenden direkten und indirekten
Verluste, Schäden und sonstigen Nachteile sowie für alle hierdurch entstehenden Kosten
verantwortlich. Bei gefährlichen Gütern kann der Frachtführer auf Kosten der Ladungsbeteiligten
die zu beanstandenden Güter löschen, an Land setzen, zurücktransportieren oder in dringenden
Fällen sogar vernichten, ohne selbst schadensersatzpflichtig zu werden.
4. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, zu prüfen, ob die ihm gemachten
Angaben richtig und vollständig sind
5. Wird das Schiff infolge Fehlens, Ungenauigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben oder
Begleitpapiere oder wegen Missachtung irgendwelcher Vorschriften seitens der
Ladungsbeteiligten aufgehalten oder am Ein‐oder Auslaufen in oder aus einem Hafen verhindert
oder werden die Güter beschlagnahmt, so haften die fehlbaren Ladungsbeteiligten dem
Frachtführer für alle daraus entstehenden Verzögerungen, Schäden, Kosten, Bußen und
Nachteile sowie für Liegegelder.
6. Hat der Frachtführer gegenüber Behörden, Zollämtern, öffentlichen Bediensteten,
Eisenbahnverwaltungen, öffentlichen oder privaten Unternehmungen in Bezug auf das
Ladungsgut Erklärungen abzugeben, Urkunden auszustellen, zu behandeln oder zu
unterzeichnen, so handelt er nur namens und für Rechnung und Gefahr der Ladungsbeteiligten.
Er haftet hierfür auch bei Unterlassungen, Verlust oder Nichtauslieferung, nur im Falle grober
Fahrlässigkeit. Werden Drittunternehmer, z.B. Grenzspediteure, eingeschaltet, wird nur für
deren Auswahl gehaftet.

§ 6

Wahl der Fahrzeuge und Transportwege, Umladungs‐ und Leichterrecht
1. Der Transport wird mit Fahrzeugen ausgeführt, welche der Frachtführer bestimmt. Der
Frachtführer kann andere Frachtführer beauftragen, den Transport durchzuführen.
2. Der Frachtführer übernimmt keine Verpflichtung, die Güter in einer bestimmten Reihenfolge, auf
einem bestimmten Weg oder mit einem bestimmten Schiff zu befördern. Die Güter sind
innerhalb der Frist zu befördern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der
Umstände der Schiffsreise und bei unbehinderter Schifffahrt vernünftiger Weise zuzubilligen ist.
3. Der Frachtführer ist berechtigt, die Güter ganz oder teilweise in andere Schiffe zu überladen, zu
leichtern oder zu löschen, und/oder in Lagerhäuser oder auf Land zu lagern, sofern es nach den
Umständen oder dem Interesse des Schiffes oder der Ladung erforderlich erscheint. Die
Ladungsbeteiligten haften dem Frachtführer für die dadurch entstandenen Mehrkosten als
Gesamtschuldner, soweit die getroffenen Maßnahmen nicht durch ein Verschulden des
Frachtführers erforderlich gewesen sind.
4. Das Umladen, Leichtern oder Löschen in Schiffe oder Lagerhäuser sowie die Lagerung geschehen
namens, auf Rechnung und Gefahr der Ladungsbeteiligten.
5. In den Fällen gemäß Abs. 3 und 4 obliegt es den Ladungsbeteiligten, einen durchgehenden
Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten.

§ 7

Löschstelle, Löschen
1. Die Ladungsbeteiligten bestimmen die geeignete Löschstelle. Die für die Änderung und
Sicherheit der Ladestelle in § 4 Abs. 1 uns Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen gelten
entsprechend für die Änderung und Sicherheit der Löschstelle.
2. Die Ladungsbeteiligten sind verpflichtet, dem Frachtführer vor Eintreffen des Schiffs im
Löschhafen Weisungen für das Löschen und die Zollabfertigung zu erteilen; andernfalls hat der
Frachtführer das Recht, alle ihm notwendig erscheinenden Maßnahmen namens und auf
Rechnung und Gefahr der Ladungsbeteiligten zu treffen.
3. Bei Optionspartien ist der Bestimmungshafen dem Frachtführer oder dem Schiffer mindestens
zwölf Stunden vor Ankunft des Schiffes im ersten Optionshafen schriftlich bekannt zu geben. Für
Mehrkosten, die durch eine nicht rechtzeitige Bekanntgabe des Optionshafens entstehen, haften
Absender und Empfänger dem Frachtführer als Gesamtschuldner.
4. Die Löschbereitschaft des Schiffes kann jederzeit bei der Löschstelle angemeldet werden.
5. Die Ladungsbeteiligten sind verpflichtet, die Güter aus dem Schiff zu löschen.
6. Für Schäden am Schiff, die durch die Löscharbeiten verursacht werden, haften die
Ladungsbeteiligten gesamtschuldnerisch. Beruht der Schaden auf einem Verschulden des
Frachtführers, haften die Ladungsbeteiligten nicht.
7. Das Schiff ist frei von Ladungsresten zu löschen. Sollte die Löschstelle dieser Verpflichtung nicht
nachkommen, ist der Frachtführer nach Aufforderung berechtigt, auf Kosten der
Ladungsbeteiligten die Ladungsreste zu entfernen oder entfernen zu lassen.

§ 8

Lade‐ und Löschzeiten sowie Liegegeld
1. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen gelten die jeweiligen Regelungen am Lade‐ oder
Löschort über Lade‐ und Löschzeiten.
2. Falls die vereinbarten oder am Lade‐ oder Löschort geltenden Lade‐ und Löschzeiten nicht
eingehalten werden, ist der Frachtführer berechtigt, Liegegeld oder entgangenen Gewinn
geltend zu machen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 9

Kündigung des Frachtvertrages, Verzögerung der Beladung
1. Bevor Güter im Schiff geladen oder dem Frachtführer zur Verfügung gestellt worden sind, ist der
Absender berechtigt, den Frachtvertrag zu kündigen.
2. Sind nach Ablauf der Zeit, innerhalb der die Güter vom Absender in das Schiff geladen oder dem
Frachtführer zur Verfügung gestellt sein müssen, aufgrund welcher Ursachen auch immer, keine
Güter in das Schiff geladen oder zur Verfügung des Frachtführers gestellt worden, ist der
Frachtführer, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist, berechtigt, den Frachtvertrag zu
kündigen.
3. Sind nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Zeit, aufgrund welcher Ursachen auch immer, die
vereinbarten Güter nur teilweise in das Schiff geladen oder dem Frachtführer zur Verfügung
gestellt worden, dann ist dieser, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist, berechtigt, den
Vertrag zu kündigen oder die Reise anzutreten. Im Falle der Kündigung ist der Absender auf
Verlangen des Frachtführers verpflichtet, die bereits geladenen Güter zu löschen oder, falls die
Reise angetreten wird und die Abfahrt des Schiffes ohne erneutes Stauen der bereits gestauten
Güter nicht möglich ist, diese erneut zu stauen.
4. Die in Absatz 2 und 3 erwähnten Kündigungen werden durch eine mündlich oder schriftliche
Mitteilung oder eine andere Nachricht, deren Zugang eindeutig nachweisbar ist, erklärt. Der
Vertrag endet im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung, jedoch nicht vor dem Löschen
der Güter.
5. Zahlt der Absender vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Zeit dem Frachtführer die volle
Fracht, ist dieser auf dessen Verlangen verpflichtet, die Reise mit einem Teil der vereinbarten
Güter anzutreten. Der Frachtführer ist berechtigt, anstelle der fehlenden Güter andere Güter
anzunehmen, ohne dass er verpflichtet ist, die Fracht, die er für die Beförderung dieser Güter
erhält, auf die vom Absender zu zahlende Fracht anzurechnen. Ist der Reiseantritt ohne erneute
Stauung der bereits gestauten Güter und der Beiladung nicht möglich, ist der Absender auf
Verlangen des Frachtführers zur erneuten Stauung verpflichtet.
6. Dieser Paragraph findet im Falle der Zeitbefrachtung keine Anwendung.

§ 10

Ablieferungshindernisse, Hinterlegung und Notverkauf
1. Wird die Abnahme der Güter von dem bestimmungsmäßigen Empfänger oder die Zahlung der
auf dem Gute haftenden Forderungen verweigert oder ergibt sich ein sonstiges
Ablieferungshindernis oder meldet sich der Empfänger nicht, so hat der Frachtführer den
Absender zu unterrichten und dessen Anweisung einzuholen. Ist dies unter den gegebenen
Umständen nicht tunlich oder ist der Absender mit der Erteilung der Weisung säumig oder ist die
Durchführung der Anweisung dem Frachtführer nicht zumutbar, so ist er befugt, die Güter
namens, auf Rechnung und Gefahr der Ladungsbeteiligten in ein öffentliches oder privates
Lagerhaus, in Leichter oder auf Land zu legen oder einem Spediteur zu übergeben.
2. Falls die vereinbarte Löschzeit oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung die am Löschort
geltende Regelung über die Löschzeit nicht eingehalten wird, ist der Frachtführer berechtigt, die
Güter auf Rechnung oder Risiko der Ladungsbeteiligten selbst zu löschen oder löschen zu lassen
oder gemäß Absatz 1 hinterlegen zu lassen oder zu übergeben, unbeschadet der entstandenen
Liegegeldansprüche. Weitergehende Schadensersatzansprüche, die infolge nicht rechtzeitigen
Löschens entstehen, bleiben dem Frachtführer vorbehalten.
3. Das Hinterlegen oder Legen der Güter in Leichter oder auf Land oder die Übergabe an einen
Spediteur gilt als ordnungsgemäße Ablieferung. Das Zurückbehaltungs‐ oder Pfandrecht des
Frachtführers bleibt vorbehalten.
4. Werden die Güter binnen zwei Monaten seit Hinterlegung nicht abgenommen, so ist der
Frachtführer ohne vorherige Mitteilung oder Androhung und ohne behördliche/richterliche
Ermächtigung berechtigt, die Güter freihändig zu verkaufen oder öffentlich verkaufen oder
versteigern zu lassen. Sind die Güter schnellem Verderben ausgesetzt oder unterliegen sie
Unterhaltungs‐ oder erheblichen Aufbewahrungskosten oder deckt ihr Wert nach Schätzung des
Frachtführers die darauf haftenden Kosten nicht, so ist der Frachtführer ohne Einhaltung der
Zwei‐Monats‐Frist zu einem sofortigen Verkauf oder zur Versteigerung berechtigt.

§ 11

Fracht
1. Mangels besonderer Vereinbarung umfasst die Fracht den Transport ab frei gestaut Binnenschiff
(Ladehafen) bis frei Ankunft Binnenschiff (Löschhafen). Sie wird mindestens nach den in den
Schiffspapieren deklarierten Bruttogewichten, Mengen oder Maßen der Güter berechnet.
Werden in anderen Papieren höhere Gewichte oder Mengen ausgewiesen oder solche durch
Gewichts‐ oder Kontrollprüfungen ermittelt, sind diese für die Frachtberechnung maßgeblich.
Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zur Zahlung fällig.
2. Die Lade‐, Stau‐, Befestigungs‐ und Löschkosten sowie alle weiteren Kosten, Auslagen und
Aufwendungen sind zusätzlich zur Fracht zu vergüten, sofern sie nicht ausdrücklich in den
vereinbarten Fracht‐ oder Übernahmesatz eingeschlossen worden sind.
3. Die Frachtvereinbarung hat offene und unbehinderte Schifffahrt zur Voraussetzung. Alle
gegenüber einem normalen Verlauf einer Schiffsreise entstehenden Mehrkosten und
Aufwendungen gehen zu Lasten der Ladungsbeteiligten, es sei denn, sie beruhen auf einem
Verschulden des Frachtführers.
4. Die Frachtsätze basieren auf den im Zeitpunkt des Abschlusses bestehenden Betriebskosten,
Devisenkursen und öffentlichen Abgaben. Jede außergewöhnliche Erhöhung, insbesondere der
Treibstoffkosten, Bordlöhne und öffentliche Abgaben während der Dauer der Abwicklung des
Frachtvertrages berechtigt den Frachtführer, den Frachtsatz den veränderten Verhältnissen
anzupassen oder bei noch nicht verladenen Partien vom Vertrag zurückzutreten.
5. Der Absender haftet dem Frachtführer für die Fracht, Fehlfracht, Frachtzuschläge, Kosten,
Auslagen, Gebühren und sonstigen auf dem Gute haftenden Forderungen sowie für Liegegelder
oder entgangenen Gewinn. Der Absender wird durch das Ausliefern der Güter ohne Bezahlung
oder Nichtausüben eines bestehenden Pfandrechts von dieser Haftung nicht befreit. Der
Empfänger übernimmt die Gesamthaft dadurch, dass er die Anlieferung der Güter verlangt oder
sonst wie darüber verfügt. Ist ein Konnossement mit einer “freight prepaid”‐Klausel oder einer
ähnlichen Klausel ausgestellt, haftet der Empfänger nicht für die Fracht.

§ 12

Volle Fracht, Fehlfracht
1. Der Frachtführer hat Anspruch auf die volle Fracht, wenn:
a) die Ladung nur teilweise geliefert wird;
b) Absender oder Empfänger das Ausladen der Güter im Verladehafen oder in einem
Zwischenhafen verlangen;
c) die Fortsetzung der Reise aus nicht vom Frachtführer zu vertretenden Gründen dauernd oder
zeitweilig verhindert ist oder die Reise nur teilweise ausgeführt wird, oder
d) die Güter vernichtet, untergegangen, beschlagnahmt, eingezogen, beschädigt, vermindert
oder sonst wie wertlos geworden sind.
2. Nach Reiseantritt können Absender und Empfänger nicht vom Vertrag zurücktreten. Der
Frachtführer ist jedoch gegen Zahlung der vollen Fracht und aller mit dem Ausladen
verbundenen Kosten und Mehraufwendungen seitens der Ladungsbeteiligten verpflichtet, Güter
im Verladehafen oder in einem anderen auf der Reisestrecke liegenden Hafen wieder
auszuladen.
3. Der Frachtführer hat auch Anspruch auf die Hälfte der Fracht, wenn a) der Absender den
Frachtvertrag im Falle von § 9 Absatz 1) kündigt oder b) der Frachtführer den Frachtvertrag im
Falle von § 9 Absatz 2) kündigt.
4. Neben der vollen Fracht oder der Hälfte der Fracht sind dem Frachtführer Liegegelder und die
Schäden, den dieser infolge der Kündigungen erleidet, sowie Havarie‐Grosse‐Beiträge zu
ersetzen”.
5. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche ist weder Voraussetzung, dass die ungenügende
Vertragserfüllung vom Absender oder Empfänger zu verantworten ist, noch, dass das für den
Transport vorgesehene Fahrzeug ladebereit vorgelegt wird. Diese Ansprüche bestehen auch
dann, wenn das Hindernis als Folge einer der in § 13 Abs. 1 genannten Ursachen entstanden ist.”

§ 13

Erlöschen der Übernahme‐ und Transportpflicht
1. Die Übernahme‐ und Transportpflicht erlischt auf jeder Wasserstraße ohne weiteres,
gleichgültig, ob die Güter schon übernommen oder verladen sind, oder ob die Reise schon
angetreten ist oder nicht, wenn allgemein oder auch nur mit Bezug auf das Schiff, welches die
Güter geladen hat, folgende Ereignisse oder Umstände eintreten oder vorliegen:
a) Höhere Gewalt, Krieg, Bürgerkrieg, Mobilmachung, militärische Unternehmungen, Aufruhr,
Sabotage, Streik, Aussperrung, Blockade, innere Unruhe;
b) behördliche Maßnahmen und Eingriffe, Ein‐, Aus‐ und Durchfuhrbeschränkungen oder ‐
verbote, Beschlagnahmungen oder Requisitionen, es sei denn, der Frachtführer hat diese
Umstände schuldhaft verursacht.
c) Schifffahrtssperren jeder Art oder Schifffahrtsunfälle, Störungen oder Betriebseinstellungen
in Schleusen, Kanälen, Häfen oder sonstigen Schifffahrtseinrichtungen, Verkehrsstörungen,
Behinderungen des Verkehrs in Seehäfen oder Schließung der Schifffahrt, es sei denn, der
Frachtführer hat diese Umstände schuldhaft verursacht;
d) Naturereignisse, Hochwasser, Überschwemmungen, Eis und Eisgefahr.
2. Während der ganzen Dauer eines dieser Fälle und noch max. 14 Tage darüber hinaus ist der
Frachtführer berechtigt, für alle Verzögerungen im Schiffsumlauf Ersatz des Nutzungsverlustes
zuzüglich Kosten für Mehraufwendungen zu berechnen, sowie in seiner Wahl:
a) entweder den Transport durchzuführen und für die ganze vereinbarte Transportstrecke
einen Frachtzuschlag zu erheben und alle dem Frachtführer gegenüber einer normalen
Abwicklung des Auftrages entstehenden Mehraufwendungen zu Lasten der Ware zu
nehmen, wobei für die Mehraufwendungen Absender und Empfänger als Gesamtschuldner
haften,
b) oder ganz vom Vertrag zurückzutreten und Fehlfracht gemäß § 12 zu berechnen und schon
verladene Güter an der ihm geeignet erscheinenden Stelle namens, auf Rechnung und
Gefahr von Absender und Empfänger zu löschen oder löschen zu lassen und einzulagern oder
mit anderen Mitteln weiterzubefördern. Alle durch die Löschung im Zwischenhafen,
Einlagerung oder Weiterbeförderung entstehenden Mehrkosten, Mehrfrachten und
Auslagen gehen zu Lasten der Ladungsbeteiligten.
Die vorbezeichneten Rechte besitzt der Frachtführer auch dann, wenn er es unterlassen
sollte, vom Eintritt des Ereignisses Absender und Empfänger Mitteilung zu machen.
3. Absender und Empfänger haften dem Frachtführer als Gesamtschuldner für alle mehr erhobenen
Tagesfrachten, Frachtzuschläge, Nutzungsverlust und sonstigen Mehraufwendungen.

§ 14

Zurückbehaltungs‐ und Pfandrecht des Frachtführers
1. Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen sowie
wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen Fracht‐,
Speditions‐ oder Lagerverträgen ein Zurückbehaltungsrecht oder Pfandrecht an dem Gut. Das
Zurückbehaltungsrecht oder Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Begleitpapiere.
2. Das Zurückbehaltungs‐ oder Pfandrecht besteht, solange der Frachtführer das Gut in seinem
Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossement oder Lagerschein darüber verfügen
kann.
3. In Ausübung des Zurückbehaltungs‐ oder Pfandrechts ist der Frachtführer berechtigt, Güter
namens, auf Rechnung und Gefahr von Absender und Empfänger zu löschen und an einem
geeigneten Orte einzulagern oder Sicherstellung für seine Ansprüche zu verlangen.
4. Dritte Personen, die Ansprüche auf die Ware aufgrund des Konnossements oder Frachtbriefs
erheben, erkennen durch die Empfangnahme des Konnossements oder Frachtbriefes oder durch
eine Verfügung über solche Papiere das Zurückbehaltungs‐ oder Pfandrecht des Frachtführers
nur wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen an.
5. Der Verkauf der Güter wegen des Zurückbehaltungs‐ oder Pfandrechts ist zulässig nach Ablauf
einer Woche.
6. Für den Verkauf der Güter aufgrund eines Zurückbehaltungs‐ oder Pfandrechts kann der
Frachtführer in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Bruttoerlös in Höhe der ortsüblichen
Sätze berechnen.

§ 15

Haftung des Frachtführers nach CMNI
1. Für die vom Frachtführer auszuführenden Transporte, die der CMNI unterliegen, gelten die
Haftungsregeln der CMNI.
2. Der Frachtführer oder der ausführende Frachtführer haften nicht für Schäden,
a) die durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger
Personen im Dienste des Schiffes oder eines Schub‐ oder Schleppbotes bei der nautischen
Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub‐ oder Schleppverbandes
verursacht werden, vorausgesetzt, der Frachtführer hat seine Pflicht nach Artikel 3 Abs. 3
CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in
der Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein
begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde;
b) die durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht werden, ohne dass
nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden des
Frachtführers, des ausführenden Frachtführers oder ihrer Bediensteten oder Beauftragten
oder durch ein Mangel des Schiffes verursacht wurde;
c) auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder
gecharterten Schiffes zurückzuführen sind, wenn er beweist, dass die Mängel trotz
Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken waren.

§ 16

Haftung des Frachtführers
außerhalb des Anwendungsbereiches der CMNI
1. Ist die CMNI nicht anwendbar, gelten die Haftungsregelungen des gemäß § 27 dieser
Bedingungen anwendbaren nationalen Rechts.
2. Der Frachtführer haftet nicht,
a) solange die zu transportierenden Güter noch nicht in das Schiff geladen und / oder gestaut
sind;
b) für Schäden, gleich welcher Art, die während der Beladung oder der Löschung der Güter
entstehen;
c) für Schäden, gleich welcher Art, die nach dem Löschen entstehen;
d) für Folgeschäden, einschließlich Verzögerungsschäden, ungeachtet ihrer
Entstehungsursache.
3. Der Frachtführer haftet ferner nicht für Schäden, die auf einen der nachstehenden Umstände
oder eine der nachstehenden Gefahren zurückzuführen ist:
a) Handlungen oder Unterlassungen des Absenders, Empfängers oder Verfügungsberechtigten;
b) Behandlung, Verladen, Verstauen oder Löschen der Güter;
c) Beförderung der Güter auf Deck oder in offenen Schiffen, wenn diese Art der Beförderung
mit dem Absender vereinbart war oder im Einklang mit den Gebräuchen des betreffenden
Handelsstandes stand oder aufgrund geltender Vorschriften erforderlich war;
d) natürliche Beschaffenheit der Güter, der zufolge sie gänzlichen oder teilweisen Verlust oder
Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen,
normalen Schwund an Raumgehalt oder Gewicht oder durch Ungeziefer oder Nagetiere
ausgesetzt sind;
e) Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Schmelzen, Entzündung oder Korrosion der Güter;
f) Brand oder Explosion;
g) Fehlen oder Mängel der Verpackung, wenn die Güter infolge ihrer natürlichen
Beschaffenheit bei fehlender oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen
ausgesetzt sind;
h) ungenügende oder unzulängliche Kennzeichnung der Güter;
i) erfolgte oder versuchte Hilfeleistung oder Rettung auf schiffbaren Gewässern;
j) Beförderung lebender Tiere, es sei denn, der Frachtführer hat die im Frachtvertrag
vereinbarten Maßnahmen oder Weigerungen missachtet;
k) Verschulden bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, einschließlich
Fehler, die bei der Zusammenstellung eines Schlepp‐ oder Schubverbandes verursacht sind.
l) Verhalten eines Zwangslotsen; m) Verzögerungen oder Verspätungen.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einem der vorstehend
genannten Umstände oder einer der vorstehend genannten Gefahren entstehen konnte, so wird
vermutet, dass der Schaden aus diesem Umstand oder dieser Gefahr entstanden ist und ein
sorgfältiger Frachtführer den Schaden nicht hat vermeiden können.
4. Soweit das anwendbare nationale Recht weitergehende Haftausschlüsse als die in den Absätzen
2 und 3 aufgeführten enthält, kann der Frachtführer sich auch auf diese weitergehenden
Haftungsausschlüsse berufen.

§ 17

Umfang der Haftung
1. Soweit nicht die CMNI anwendbar ist, bestimmt sich die Ersatzleistung des Frachtführers bei
Verlust oder Beschädigung der Güter sowie bei Verspätungsschäden und Vermögensschäden
nach dem jeweilig auf den Frachtvertrag anwendbaren internationalen oder nationalen Recht,
soweit nicht hiervon abweichende Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlich zulässigen
Dispositionsbefugnis getroffen werden.
2. Falls nach nationalem Recht nicht eine niedrigere Haftungsbeschränkung greift, wird die vom
Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auf zwei
Rechnungseinheiten pro kg begrenzt. Rechnungseinheit je Kilogramm ist das vom
Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Wegen Überschreitens der
Lieferfrist ist die Haftung des Frachtführers auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
3. Für Manko, Mindergewicht oder Mindermaß, welches 2 % des Gesamtgewichtes oder Maßes der
betreffenden Partie nicht übersteigt, wird vorbehaltlich abweichender Handelsbräuche nicht
gehaftet.
4. Sind lose Güter gleicher Art, im gleichen Schiff bzw. Schiffsraum zusammengeladen, so haben die
einzelnen Ladungseigentümer, Absender oder Empfänger ein eventuelles Mindergewicht,
Beschädigung oder Havarie sowie Übergewicht oder Übermaß verhältnismäßig unter sich zu
teilen.
5. Die Bestimmungen über Ausschluss, Beschränkung und Begrenzung der Haftung des
Frachtführers erstrecken sich auf alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche gleichviel
aus welchem Rechtsgrund.
6. Alle in diesen Bedingungen sowie den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zugunsten des
Frachtführers vorgesehenen Haftungsbefreiung und ‐beschränkungen gelten in gleicher Weise
für seine Leute sowie alle sonstigen Hilfspersonen.
7. Ist die Haftung des Frachtführers aufgrund dieser Bedingungen ausgeschlossen oder beschränkt,
so ist der Absender verpflichtet, diesen von Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 18

Haftung des Absenders für Schäden des Frachtführers
Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtführer die Schäden zu ersetzen, die verursacht werden durch
das vom Absender zur Verfügung gestellte Material oder durch die zur Beförderung übergebene Ladung.
Die Ersatzpflicht des Absenders ist ausgeschlossen, wenn der Frachtführer die Schäden schuldhaft
verursacht hat. Sind die Schäden sowohl durch Verschulden des Absenders als auch durch Verschulden
des Frachtführers verursacht worden, haften beide gemäß ihren Schuldanteilen.

§ 19

Versicherung
Ohne ausdrücklichen schriftlichen Auftrag ist der Frachtführer nicht verpflichtet, die Güter gegen
irgendwelche Gefahren und Risiken zu versichern.

§ 20

Havarie‐Grosse
Für die Havarie‐Grosse gelten die Havarie‐Grosse‐Regeln der IVR in ihrer jeweils letzten gültigen Fassung
(publiziert in www.ivr.nl). Der Text steht auf Verlangen zur Verfügung.
Die Ladungsbeteiligten sind sofort zur Zahlung der Beiträge und / oder Vorschüsse verpflichtet,
ungeachtet und unbeschadet ihrer etwaigen Rechte aus dem Frachtvertrag auf Rückforderung der zu
leistenden Beiträge. Sie haften dem Frachtführer als Gesamtschuldner für alle aufgrund einer Dispache
auf ihre Güter entfallende Beiträge zur Havarie‐Grosse. Der Frachtführer ist berechtigt, für diese Beiträge
einen Revers einzufordern und einen Kostenvorschuss zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht an
Beiträgen zur Havarie‐Grosse ist ausgeschlossen.
Ein Rückforderungsrecht auf geleistete Havarie‐Grosse‐Beiträge ist in den Fällen ausgeschlossen, in
denen bei Geltung der CMNI der Havarie‐Grosse‐Fall infolge nautischen Verschuldens i. S. d. Artikel 25
Abs. 2 a) CMNI, durch Feuer oder Explosion oder durch einen bei Reiseantritt nicht erkennbaren Mangel
des Schiffes herbeigeführt wurde. Das Rückforderungsrecht auf geleistete Havarie‐Grosse‐Beiträge in
den vorgenannten Fällen entfällt dann nicht, wenn entweder bei nautischem Verschulden ein
qualifiziertes Verschulden oder bei Feuer oder Explosion oder bei einem Mangel des Schiffes bei
Reiseantritt ein Verschulden des Frachtführers vorliegt.

§ 21

Aufrechnung/Abtretungsverbot
Absender und Empfänger sind nicht berechtigt, mit vom Frachtführer bestrittenen Forderungen,
gleichviel aus welchem Rechtsgrund, gegen Forderungen des Frachtführers aufzurechnen und / oder an
Forderungen des Frachtführers ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
Absender und Empfänger sind ohne schriftliche Zustimmung des Frachtführers nicht berechtigt,
Ansprüche aus dem Frachtvertrag gegen den Frachtführer, seine Hilfspersonen oder Erfüllungsgehilfen
i.S.d. § 2 Abs. 2 an Dritte ‐ mit Ausnahme an Transportversicherer ‐ abzutreten.

§ 22

Verjährung
Sämtliche Ansprüche gegen den Frachtführer oder des ausführenden Frachtführer, ihre Hilfspersonen
und Erfüllungsgehilfen verjähren mit dem Ablauf eines Jahres von dem Tag an, an dem die Güter dem
Empfänger abgeliefert worden sind oder hätten abgeliefert werden müssen. Der Tag, an dem die Frist
beginnt, bleibt bei der Berechnung der Frist außer Betracht.

§ 23

Haftungsregelungen zugunsten des Frachtführers
Der Frachtführer kann Haftungsausschlüsse oder ‐beschränkungen, Fristverkürzungen oder
Regressverzichte, die zwischen Absender und Empfänger untereinander getroffen werden, ebenfalls für
sich in vollem Umfange beanspruchen.

§ 24

Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Frachtvertrag ist der
Geschäftssitz des Frachtführers. Für Klagen gegen den Frachtführer ist dieser Gerichtsstand
ausschließlich. Der Frachtführer ist berechtigt, auch ein anderes nach den gesetzlichen Bestimmungen
zuständiges Gericht anzurufen.

§ 25

Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

§ 26

Ausnahmen bei Geltung bestimmter nationaler Rechte
Unterliegt der Frachtvertrag deutschem Recht, so sind die nachfolgend aufgeführten Regelungen nicht
oder nur unter dem beschriebenen Vorbehalt anwendbar:
§ 12 Ziff. 1.) steht unter dem Vorbehalt, dass die aufgeführten Konstellationen nicht vom Frachtführer zu
vertreten sind. Gemäß Ziffer 2.) ist der Rücktritt vom Vertrag unter den in dieser Ziffer genannten
Bedingungen möglich.
Die in § 13 Ziffer 2.) aufgeführten Rechte des Frachtführers stehen unter dem Vorbehalt, dass die in
Ziffer 1.) aufgeführten Ereignisse nicht von ihm zu vertreten sind.
Die Haftungsbeschränkungen gemäß § 16 Ziff. 3.) lit. k) und m) gelten nicht.

§ 27

Anwendbares Recht
Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Falls die Parteien kein Vertragsstatut
bestimmt haben, gilt das Recht des Staates, in dem der Frachtführer seinen Geschäftssitz hat,
einschließlich der dort geltenden anwendbaren internationalen Übereinkommen, insbesondere der
CMNI.
*.*.*.*.*
Die oben genannten Bedingungen wurden in gemeinsamer Zusammenarbeit des Fachausschusses
Binnenschifffahrtsrecht des Vereins für europäische Binnenschiffahrt und Wasserstraßen e.V. (VBW) und
der Juristischen Kommission der IVR erarbeitet.

www.ivr.nl